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Pyrotechnik Kat. T1 / P1

Pyrotechnik T1 / P1 Bengalen, Paintball Granaten, Rauch, Figurenlichter, Tagesfeuerwerk, Schallerzeuger usw. dürfen ganzjährig ab dem 18 Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung gekauft und unter bestimmten Auflagen verwendet werden.
Kategorie T1 pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Artikel der Kategorie T1 sind pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
Kategorie P1 sonstige pyrotechnische GegenständeIn dieser Kategorie finden sich sonstige pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen. Dazu gehören z.B. Anzündmittel und Schallerzeuger (mit Ausnahme von Stoppinen) oder Signalmittel. Das Mindestalter für Kauf und Verwendung dieser Artikel liegt bei 18 Jahren.
Verwendungshinweis
Nach § 23, Abs. 4, der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist.
Das Theaterunternehmen oder die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern, auch die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
§ 23, Abs. 5, der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz: Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.